1. Verein – Vereinsgebiet

1.1 Verein
Unter der Bezeichnung „Lourdespilgerverein Maria Bildstein und Umgebung“ besteht ein Verein gemäss dem Reglement des Vereins «Interdiözesane Lourdeswallfahrt der Deutschen und Rätoromanischen Schweiz».

1.2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst die Bezirke See und Gaster im Kanton St. Gallen, den Kanton Glarus und die Bezirke March und Höfe im Kanton Schwyz.


2. Zweck

2.1 Der Zweck des Vereins ist:
Die Verehrung der Gottesmutter Maria und die Förderung der Lourdeswallfahrt, ganz besonders die Ermöglichung der Lourdeswallfahrt für Kranke, Behinderte und Bedürftige.

2.2 Um diesen Zweck zu erfüllen, bemüht sich der Verein um geeignetes Personal.


3. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages und der Überreichung der Statuten.


4. Organe

Die Organe des Vereins sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Ortsvertreter
– die Rechnungsrevisoren.

4.1 Die Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt und ist 10 Tag vor der Abhaltung unter Bekanntgabe der vorgesehenen Geschäfte den Mitgliedern mitzuteilen.
Die Generalversammlung hat folgende Traktanden:
– Wahl von Stimmenzählern
– Genehmigung des Protokolls der letzten GV
– Jahresbericht des Präsidenten
– Abnahme der Jahresrechnung
– Wahlen (Ausnahme die Wahl des Präses)
– Festsetzung des Jahresbeitrages
– Jahresprogramm
– Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
– Änderung der Statuten.

Anträge und Statutenänderungsbegehren von Mitgliedern müssen schriftlich bis 31. Januar des laufenden Jahres eingereicht werden.
Beschlussfassung und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung und werden
mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen entschieden.
Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

4.2 Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern:
– Präsident, Vizepräsident, Präses, Kassier, Aktuar und 2 Beisitzer.

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Präses) erfolgt alle 3 Jahre an der GV. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins und legt an der GV Bericht vor. Er entscheidet in eigener Kompentenz über die
Ermöglichung der Wallfahrt für Kranke, Behinderte und Bedürftige.
Als Kontaktpersonen zu den Pfarreien des Vereinsgebietes werden durch den Vorstand Ortsvertreter berufen. Sie haben innerhalb des Vorstandes beratende Funktionen ohne Stimmrecht.

Der Präses des Vereins
– Der Präses des Vereins hat dem geistlichen Stand anzugehören.
– Die Berufung des Präses erfolgt durch den Vorstand in eigener Kompetenz.
– Der Präses ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht.

4.3 Die Rechnungsrevisoren
– Die Rechnungsrevisoren prüfen den Geschäftsgang des Vereins nach erstelltem Abschluss und erstatten der GV schriftlichen Bericht.
– Die Wahl von 2 Rechnungsrevisoren erfolgt alle 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.


5. Finanzielles

Die Mitglieder zahlen: jährlich einen durch die Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrag. Freiwillige Spenden werden dankend entgegengenommen.


6. Gedenken

– Für jedes verstorbene Mitglied wird 1 hl. Messe gefeiert.


7. Auflösen des Vereins

– Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat durch die Generalversammlung mit einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu erfolgen.
– Ein vorhandenes Vermögen wird für 3 Jahre zur treuhänderischen Verwaltung an das Pilgerbüro der Interdiözesanen Lourdeswallfahrt gegeben.
– Gründet sich innerhalb dieser Frist kein neuer Lourdespilgerverein Maria Bildstein und Umgebung, so ist das Vermögen dem Fonds für bedürftige Lourdespilger im Pilgerbüro zu übergeben.


8. Inkraftsetzung der Statuten

– Vorliegende Statuten treten sofort nach Beschlussfassung der Generalversammlung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 7. Juli 1974.

Uznach, 15. März 1987

Der Präsident: Toni Marty

Der Aktuar: Walter Schätti